Die Idee

Die Altersgrenze "16" mit Leben füllen
Die Regel des § 9 des JuSchG ist bis auf eine kleine Ausnahme¹ eindeutig: Alkoholabgabe und -verzehr in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren!

Erwachsene bestärken
Erwachsene die Alkohol abgeben sollen bestärkt, ermutigt und bei der Einhaltung des Jugendschutzes unterstützt werden!

Unangenehmes angenehmer machen
Die Umsetzung des JuSchG ist mitunter kein Spaß - im Gegenteil: Erwachsene riskieren Streit und verfangen sich in Diskussionen. "Schon 16?" macht das Unangenehme angenehmer - sonst nichts!

Handeln fördern, nicht Einsicht
Es geht um das tatsächliche Handeln der Erwachsenen nach dem Motto: Machen müssen sie es ohnehin - "Schon 16?" unterstützt sie dabei! Wenn Jugendliche auch noch Einsicht zeigen ist das ein erfreulicher Zusatzeffekt.














¹ In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern, Vormund). Nicht gemeint ist die erziehungsbeauftragten Person

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